AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
den Verkauf beweglicher Sachen durch die DeFiBa GmbH & Co. KG (im
folgenden Lieferer genannt) gelten im Rahmen der gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, bei denen es sich um
Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 und § 14 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) handelt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
den Verkauf beweglicher Sachen gelten für Geschäftsbeziehungen oder für
die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit Kunden, bei denen es sich um
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Verbraucher im Sinne des § 13
BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
II. Vertragsregelungen und
Vertragsunterlagen
1. Für den Umfang der Lieferungen und
sonstiger Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
Lieferers maßgebend. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis,
Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung unserer
Preislisten, Kataloge, Prospekte usw. verpflichten uns nicht zur
Lieferung. Für mündlich erteilte Auskünfte übernehmen wir keine Gewähr
2. Im Übrigen gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Bedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften
des Kunden - bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch
den Lieferer. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des
Lieferers durch seine Zulieferer, soweit die Nichtlieferung deshalb
nicht vom Lieferer zu vertreten ist, weil er mit seinem Zulieferer ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Lieferer wird den
Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren,
bereits empfangene Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
4. Die zum Angebot des Lieferers gehörenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die
Rechnung als Auftragsbestätigung. Telefonische Bestellungen nehmen wir
nur auf Gefahr des Kunden an.
5. Der Lieferer behält sich Eigentums- und
urheberrechtliche Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur nach
vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferers
zugänglich gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Kunden. Unterlagen des Kunden dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. Der Lieferer ist aber
verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne Dritten nur
mit Zustimmung des Kunden zugänglich zu machen.
III. Umfang der Lieferungen und
Leistungen
1. Teillieferungen sind zulässig, soweit der
Lieferer durch seinen Zulieferer ebenfalls nur mit einer Teillieferung
beliefert wird. Der Lieferer wird den Kunden unverzüglich über die
Teillieferung informieren
2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Die
Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
3. Kann der Liefergegenstand insgesamt oder
in einzelnen Teilen nicht in dem beim Vertragsschluss angebotenen
technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss
des Vertrages einseitig technische Verbesserungen in seiner
Serienproduktion vorgenommen hat, so ist der Lieferer berechtigt, die
verbesserte Version zu liefern. Sollte der Kunde die technisch
verbesserten Produkte mit Produkten, die beim Vertragsschluss angeboten
wurden, kombinieren müssen, ist der Kunde verpflichtet sich vorab,
insbesondere wegen einer etwaigen Kostentragungspflicht, mit dem
Lieferer in Verbindung zu setzen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten, sofern keine andere
schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, ohne Aufstellung oder
Montage ab Lager der DeFiBa GmbH & Co. KG, ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Ist Lieferung „frei Haus“
vereinbart, werden entstehende Kosten für Transport und
Transportversicherung gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk
ausschließlich Verpackung. Die Preise richten sich nach der zum
Zeitpunkt der Erteilung gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich
in Euro, auch bei Auslandsaufträgen, soweit keine anders lautende
Vereinbarung getroffen wurde.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
4. Der Preisberechnung liegen die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Preise für die Beschaffung und
Herstellung durch den Lieferer zugrunde. Erfolgt die Lieferung aus
Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als zwei Monate nach
Vertragsschluss, so ist der Lieferer berechtigt, zwischenzeitlich
eingetretene Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen in entsprechendem
Umfang an den Kunden weiterzugeben, soweit marktübliche Preise nicht
überschritten werden.
5. Sofern keine besondere Vereinbarung,
insbesondere über eine Anzahlung, getroffen wurde, ist der Kaufpreis in
vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt, soweit er nicht
bezahlt hat, ohne weitere Erklärungen des Lieferers 8 Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug.
6. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde
eine Geldschuld in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen. Im Übrigen gilt VII Nr. 4.
7. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom
Lieferer anerkannt wurden.
8. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
9. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln
steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die
Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der
Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag
im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen
Kosten der Nacherfüllung steht.
10. Der Kunde ist nicht berechtigt Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen
nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung steht.
V. Fristen für Lieferungen und
Leistungen
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben und nicht vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der DeFiBa GmbH & Co. KG
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vor bezeichneten Umstände
sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferer wird dem Kunden
Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst
mitteilen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
2 / 3
4. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch
des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin
oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige
der Versandbereitschaft des Lieferers verzögert, kann der Lieferer
Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jeden angefangenen
Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn,
dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Kunden ist der Nachweis
gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger
Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass
ein höherer Schaden entstanden ist. Der Lieferer ist berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über
den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener
verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und
Stornogebühr in Höhe von 10% des Auftragswertes zu verlangen.
5. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen
und Leistungen des Lieferers setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Kunden voraus.
6. Erbringt der Lieferer eine fällige
Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, so hat eine vom Kunden zu
bestimmende Frist zur Leistung oder Nachlieferung von angemessener Dauer
zu sein. Die Frist ist in jedem Falle unangemessen kurz, wenn sie nicht
mindestens zwei Wochen beträgt.
7. Eine vom Besteller nach dem Eintritt der
Fälligkeit zur Leistung oder zur Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur
wirksam, wenn die Fristsetzung schriftlich erfolgt.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der
Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der
Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, auf den Kunden
über. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so bleibt der Zeitpunkt des
Gefahrübergangs davon unberührt
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart“.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich
der Kunde im Verzug der Annahme
befindet.
4. Transportschäden sind vom Kunden vor
Annahme der Ware gegenüber dem Frachtführer zu rügen bzw. nach Annahme
entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich
anzuzeigen (vgl. § 438 HGB, sowie das Übereinkommen über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und das
Warschauer Abkommen (WA) für internationale Lufttransporte.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den
Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet die Ware
pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen. Der Lieferer ist berechtigt den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- , Wasser- und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde ist verpflichtet dem
Lieferer einen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle
einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des
Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel am
Liefergegenstand sowie den Wechsel des eigenen Sitzes hat der Kunde dem
Lieferer unverzüglich anzuzeigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware
herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
5. Im Verlangen auf Herausgabe des
Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt keine Erklärung des
Rücktritts vom Vertrag, sofern der Lieferer den Rücktritt nicht
ausdrücklich erklärt.
6. Der Kunde ist berechtigt die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt dem
Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages
(einschließlich MWSt) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes gegen einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der
Abtretung bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der
Lieferer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in
Zahlungsverzug gerät oder insbesondere einen Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder eine
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Lieferer
verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
7. Die Be- und Verarbeitung des
Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im
Auftrag des Lieferers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferer nicht
gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis zum Wert (Rechnungsendbetrag einschließlich
MWSt) der vom Lieferer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Für den durch Verarbeitung entstehenden Gegenstand gilt im
Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten
Liefergegenstand. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen,
dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass der Gegenstand des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferer
anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.
8. Der Kunde tritt an den Lieferer auch die
Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen diesen ab, die durch
die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
9. Übersteigt die dem Lieferer auf Grund der
Vorausabtretung zustehende Sicherheit den Wert seiner gesicherten
Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Der Wert
seiner gesicherten Forderung bestimmt sich nach dem Preis, den der
Lieferer dem Kunden in Rechnung gestellt hat (einschließlich MWSt).
10. Nimmt der Kunde eine an den Lieferer
abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in
ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die
Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter
Saldierung tritt der anerkannte Saldo an die Stelle der abgetretenen
Forderung, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den die
ursprüngliche Forderung ausmachte.
VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Produktbeschreibungen des Lieferers im
Liefervertrag sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Daher
enthalten Erklärungen des Lieferers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B.
Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc.) im Zweifel
nicht die Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche
schriftliche Erklärungen des Lieferers über die Übernahme einer Garantie
maßgeblich. Herstellergarantien, die den Lieferer nicht verpflichten,
bleiben hiervon unberührt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung, auch des Herstellers oder durch Dritte, stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Leistungsgegenstandes dar.
2. Für Schäden, die auf ungeeigneter oder
unsachgemäßer Verwendung, auf fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung
durch den Kunden oder Dritte, auf natürlicher Abnutzung, auf
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, auf ungeeigneten
Betriebsmitteln, auf Austauschwerkstoffen, auf mangelhaften Bauarbeiten,
auf ungeeignetem Baugrund, auf chemischen, elektrochemischen oder
elektrischen Einflüssen sowie auf unsachgemäßen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers beruhen, wird keine Gewährleistung übernommen,
es sei denn, die genannten Umstände sind auf ein
Verschulden des Lieferers zurückzuführen.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
5. Für Mängel des Liefergegenstandes leistet
der Lieferer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
a) Erhält der Kunde eine mangelhafte
Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn
der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
b) Die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch
erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
c) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist.
d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Kunde im Grundsatz nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Ein
Rücktrittsrecht steht dem Kunden jedoch nicht zu, wenn die
Vertragswidrigkeit geringfügig ist, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Bedingungen
Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
e) Will der Kunde Schadenersatz statt der
Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein
Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch
gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.
f) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder
Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
g) Wählt der Kunde nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm
dies zumutbar ist und der Lieferer dies wünscht. Der Schadenersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der
mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die
Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
6. Haftungsbegrenzungen
a) Der Lieferer haftet in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung des Lieferers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der
in Satz 2 dieses Absatzes a) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
b) Die Haftung für Schäden durch den
Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen
Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
c) Die Regelungen der vorstehenden Absätze a)
und b) erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und
Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug
bestimmt sich jedoch nach Abs. d), die Haftung für Unmöglichkeiten nach
Abs. e).
d) Der Lieferer haftet bei Verzögerung der
Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des
Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen
grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des
Lieferers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der
Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 %
des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden
sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur
Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht
bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
e) Der Lieferer haftet bei Unmöglichkeit der
Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des
Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen
grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung des
Lieferers wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung
begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der
Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
f) Der Lieferer hat Sachmängel der Lieferung,
welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden
weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz
oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
unberührt.
IX. Rücktritt
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferer die
Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es
jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung
des Lieferers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
X. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln der Lieferungen beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch
nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) und
des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im
vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist
von 3 Jahren.
2. Die Verjährungsfristen des vorstehenden
Absatzes 1. gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den
Lieferer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art
gegen den Lieferer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang
stehen, gilt für sie die in Satz 1 des vorhergehenden Absatzes 1.
genannte Verjährungsfrist von einem Jahr.
3. Die in den vorherigen Absätzen 1. und 2.
genannten Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des
Vorsatzes. Diese Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Lieferer
den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Lieferer eine
Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat. Hat der
Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in
Absatz 1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die
ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, unter Ausschluss der
Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB. Die oben genannten
Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadenersatzansprüche in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der
Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
XI. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Kollisionsnormen sowie das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine
Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann ist,
Sulzemoos. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten nach seiner Wahl am
gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel. Die
erforderliche Schriftform kann auch durch die Übermittlung per Telefax
oder elektronischer Medien genügt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des
Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.
DeFiBa GmbH & Co. KG
Stand: Oktober 2009